Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass mit einer Drohne erstellte Luftaufnahmen von Kunstwerken nicht von der Panoramafreiheit gedeckt sind. Gemäß dem deutschen Urheberrechtsgesetz und der EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001 dürfen solche Aufnahmen nicht frei verbreitet werden. Lediglich Aufnahmen von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, die den Blick des allgemeinen Publikums wiedergeben, sind privilegiert. Das OLG urteilte in einem Fall, bei dem die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst gegen einen Verlag klagte, der Drohnenfotos von Kunstwerken in einem Buch verwendet hatte. Das Landgericht Bochum hatte der Klage stattgegeben, und das OLG Hamm bestätigte diese Entscheidung weitgehend. Das Gericht stützte sich auf Urteile des Bundesgerichtshofs und argumentierte, dass die Panoramafreiheit nur für Orte gilt, die der Allgemeinheit zugänglich sind. Aufnahmen von nicht öffentlich zugänglichen Orten, einschließlich solcher, die mit Hilfe von Drohnen gemacht werden, sind nicht erlaubt. Der Verlag wurde angewiesen, die Verwendung der Drohnenbilder zu unterlassen und Schadensersatz in Form einer reduzierten Lizenzgebühr zu zahlen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da das OLG die Revision zugelassen hat. In einem ähnlichen Fall entschied das Landgericht Frankfurt am Main im November 2020 anders und argumentierte, dass es gemäß der EU-Urheberrechtsrichtlinie nur darauf ankommt, dass sich das Werk an einem öffentlichen Ort befindet, unabhängig davon, von wo aus es betrachtet wird.