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Unzulässigkeit von Flugverboten durch Natur- und Landschaftsschutzsatzungen

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Im Zuge des stetigen Wachstums des Luftverkehrs ist die Frage nach dem Schutz von Natur und Landschaft zunehmend relevant geworden. In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) München nun klargestellt, dass Natur- und Landschaftsschutzsatzungen nicht dazu verwendet werden dürfen, um Flugverbote zu verhängen.

Die Entscheidung erging im Zusammenhang mit einer Natur- und Landschaftsschutzsatzung einer Gemeinde in Bayern, die ein umfassendes Flugverbot für Drohnen über einem bestimmten Gebiet vorsah. Das OVG München entschied jedoch, dass solche Flugverbote nicht auf kommunaler Ebene erlassen werden können, da sie in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Das Gericht betonte, dass das Luftverkehrsrecht eine umfassende Regelung des Flugverkehrs gewährleiste und dass Einschränkungen oder Verbote in diesem Bereich auf Bundesebene geregelt werden müssten.

Die Entscheidung des OVG München hat weitreichende Auswirkungen auf andere Gemeinden und Städte, die ähnliche Natur- und Landschaftsschutzsatzungen erlassen haben oder erwägen. Es zeigt sich deutlich, dass der Schutz von Natur und Landschaft im Kontext des Luftverkehrs auf nationaler Ebene geregelt werden muss und nicht isoliert von anderen rechtlichen Bestimmungen erfolgen kann.

Diese Entscheidung wird voraussichtlich zu Diskussionen über die Zuständigkeit und den Schutz von Natur und Landschaft im Zusammenhang mit dem Luftverkehr führen. Es wird erwartet, dass weitere rechtliche Klarstellungen und mögliche Gesetzesänderungen in diesem Bereich folgen könnten.

Insgesamt unterstreicht die Entscheidung des OVG München die Notwendigkeit einer ganzheitlichen und koordinierten Herangehensweise an den Schutz von Natur und Landschaft im Luftverkehrssektor. Dies erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen Umweltschutzinteressen und den Anforderungen des Flugverkehrs, um eine nachhaltige und ausgewogene Lösung zu finden.

Quelle: https://web.purplemanager.com/vth/read/unzulaessigkeit-von-flugverboten-durch-natur-und-landschaftsschutzsatzungen