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Häufige Fragen – FAQ

Welche "Drohnenführerscheine" gibt es?

Laut Verordnung (EU) 2019/947 gibt es zwei verschiedene Arten von Dokumenten für Steuerer von unbemannten Luftfahretsystemen = engl. Unmanned Aircraft Systems (UAS) in der Offenen Kategorie – den EU-Kompetenznachweis (A1/A3) und das EU-Fernpilotenzeugnis (A2). Beide sind 5 Jahre gültig und müssen jeweils durch Wiederholungsprüfungen oder durch Auffrischungskurse verlängert werden. Sie werden immer von der nationalen Luftfahrtbehörde ausgestellt (z.B. BAZL/FOCA in CH oder LBA in Deutschland)

Kann ich mit einem deutschen A2 eine Schweizer Betreiber ID erhalten oder umgekehrt?

Ja, das ist möglich und sogar nötig, wenn das UA beispielsweise in der Schweiz versichert und betrieben wird, der Fernpilot jedoch seinen A2 in Deutschland beim LBA oder einem anderen EASA Mitgliedsstaat erhalten hat. Massgeblich für die richtige Behörde, bei der man die Betreiber ID beantragt ist, wo die natürliche Person oder Firma (juristische Person) registriert ist. Bei der Piloten eID kommt es darauf an, in welchem Land der Fernpilot seinen Hauptwohnsitz hat.

Wo ist der Unterschied zwischen der ID des Piloten und der Betreiber eID?
Die ID des Piloten (auch Identifizierungsnummer) genannt steht auf dem A1/A3 bzw. A2 Fernpilotenzeugnis und identifiziert den jeweiligen Fernpiloten unabhängig ob und welche Drohne dieser steuert. Die Betreiber eID hingegen muss unabhängig vom Fernpiloten an der Drohne angebracht werden (lesbar und dauerhaft) z.B. mit einem Etikettendrucker, sodass der Halter des UA von den Behörden ermittelt werden kann.
Kann ich mit einem A1/A3 aus der Schweiz oder einem anderen EASA Mitgliedsstaat das deutsche A2 Fernpilotenzeugnis vom LBA erlangen?
Ja, das ist möglich. Ein A1/A3 Kompetenznachweis muss und wird für die Zulassung zur A2 Fernpilotenzeugnisprüfung anerkannt, unabhängig davon, welcher EASA Mitgliedsstaat diesen ursprünglich ausgestellt hat.
Muss ich die Prüfung wiederholen, wenn ich den A2 gratis beim BAZL gemacht habe und in einem anderen EASA Mitgliedsstaat (z.B. Deutschland) fliegen möchte?
Ja. Das A2-Fernpilotenzeugnis aus dem „UAS-Gate“, das vor dem 31.12.2022 online beim BAZL abgelegt wurde, ist in keinem anderen EASA Mitgliedsstaat anerkannt, da diese nicht nach dem s.g. Proctor-Ident Verfahren durchgeführt wurde. Dies ist für alle EASA Mitgliedsstaaten verpflichtend für den A2. Somit hätte jede beliebige Person für jede anderen Person mit Schweizer ID oder Niederlassungsbewilligung die Prüfung online ablegen können, da diese weder identifiziert noch bei der Prüfung von Täuschungsversuchen abgehalten wurde. Somit ist eine offizielle A2 Fernpilotenzeugnisprüfung nach den EASA Richtlinien erforderlich, wenn in einem anderen Mitgliedsstaat als der Schweiz nach A2 geflogen werden soll. Dies gilt nicht für den A1/A3 Kompetenznachweis. Dieser ist sowohl in der Schweiz als auch in jedem anderen EASA Mitgliedsstaat gültig, da beim A1/A3 das Proctor-Ident Verfahren nicht vorgeschrieben ist.